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Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes 17. Änderung „Vor dem Bauholz“ der Gemarkung Kützberg

Der Gemeinderat hat die 17. Änderung des Bebauungsplans „Vor dem Bauholz“ in der Gemarkung Kützberg beschlossen.
Zur Sicherung der Planung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 03.06.2024 für dieses Gebiet eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen (§ 16 Abs. 1 BauGB). Diese wird hiermit öffentlich bekannt gemacht (§ 16 Abs. 2 BauGB).

Folgende Satzung wurde beschlossen:

Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes 17. Änderung „Vor dem Bauholz“ der Gemarkung Kützberg

Die Gemeinde Poppenhausen erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

§ 1 Erlass der Veränderungssperre

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 15.04.2024 die 17. Änderung des Bebauungsplans „Vor dem Bauholz“ in der Gemarkung Kützberg beschlossen.
Zur Sicherung der Planung für das in § 2 der Satzung bezeichnete Gebiet wird eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

  1. Der etwa 1,345 ha große räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Flurstücke 1165, 1166, 1166/1, 1167, 1167/1, 1168, 1168/1, 1169, 1169/1, 1170, 1170/1, 1171, 1172, 1173 und 1174 der Gemarkung Kützberg.
     
  2. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist dargestellt im beiliegenden Lageplan im Maßstab 1:1200 vom 21.05.2024, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.

§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
  1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben
  2. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchst. a) sind
  1. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4 Ausnahmen

  1. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
     
  2. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage ihrer ortsüblichen Bekanntmachung im Gemeindeblatt der Gemeinde Poppenhausen in Kraft.
  1. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtskräftig geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet.

Anlage 1 – Geltungsbereich Veränderungssperre

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Die Satzung über die Veränderungssperre kann während ihrer Geltungsdauer in der Gemeinde Poppenhausen, Bauamt, Martin-Werner-Platz, 97490 Poppenhausen während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Ferner sind die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Poppenhausen unter www.poppenhausen.de veröffentlicht.

Gemeinde Poppenhausen

Poppenhausen, 04.06.2024

gez. Nätscher

1. Bürgermeister