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Wichtige Änderungen für Festveranstaltungen in unserer Gemeinde

In Bayern entfällt bei Gestattungen nach § 12 GastG im Rahmen von Veranstaltungen / Vereinsfesten der verpflichtende Bescheid, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich um eine sogenannte „gekürzte Genehmigungsfiktion“.

Das Gaststättengesetz (GastG) regelt in § 12 die Erteilung von Gestattungen für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes. Bisher war dafür ein Antrag durch den Veranstalter und daraufhin ein Bescheid durch unsere Gemeinde erforderlich.

Ab sofort entfällt diese Gestattung nach § 12 GastG unter bestimmten Voraussetzungen.

Es ist jedoch weiterhin zwingend erforderlich spätestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin per    E-Mail an ewo@poppenhausen.de oder über das Online-Verfahren auf unserer Homepage www.poppenhausen.de die Veranstaltung bei uns anzuzeigen.

Folgende Angaben sind notwendig:

- Name des Veranstalters / Vereins

- Name der Veranstaltung

- Angaben der verantwortlichen Person (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift)

- Telefonische Erreichbarkeit (auf während der Veranstaltung)

- Beginn und Ende der Veranstaltung

- Veranstaltungsort

- Alle verabreichten Speisen

- Alle Getränke

Wenn Sie innerhalb von zwei Wochen, nach Eingang der Anzeige in der Gemeinde, keine Rückmeldung von uns erhalten, gilt die Veranstaltung als genehmigt. Gebühren werden in diesem Fall nicht erhoben.

Wir behalten uns dennoch vor, dass wir unter bestimmten Voraussetzungen (nach Prüfung) einen gebührenpflichtigen Bescheid im Sinne des § 12 GastG erlassen.

Eine Anzeige mit den o. g. Angaben ist unerlässlich!!!